Gewerblich bei Kleinanzeigen verkaufen - Was muss ich beachten?

Kleinanzeigen ist schnell, unkompliziert und für viele der erste Ort, wenn etwas verkauft werden soll.

Foto machen. Preis eingeben. Anzeige veröffentlichen. Fertig.

Zumindest als Privatverkäufer kann es sich so einfach anfühlen.

Wer Kleinanzeigen gewerblich nutzt, muss allerdings ein paar Spielregeln mehr beachten. Impressum, Widerrufsrecht, Gewährleistung, Steuern und weitere Informationspflichten gehören plötzlich dazu. Wer einfach einen privaten Account verwendet und hofft, dass schon niemand so genau hinschaut, kann sich damit unnötigen Ärger einhandeln.

Schauen wir uns deshalb einmal an, was gewerbliche Verkäufer bei Kleinanzeigen wissen sollten.

Privat oder gewerblich – wo liegt eigentlich die Grenze?

Das ist eine der häufigsten Fragen: Ab wann bin ich gewerblicher Verkäufer?

Leider gibt es darauf keine magische Zahl.

Es entscheidet also nicht allein die Anzahl Ihrer Anzeigen oder ein bestimmter Jahresumsatz darüber, ob Sie privat oder gewerblich handeln.

Wer gelegentlich Dinge aus dem eigenen Haushalt verkauft, handelt normalerweise privat.

Anders kann es aussehen, wenn Sie beispielsweise gezielt Waren einkaufen, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen, regelmäßig größere Mengen anbieten, über längere Zeit gleichartige Artikel verkaufen oder Waren speziell für den Verkauf herstellen.

Entscheidend ist deshalb immer das Gesamtbild Ihrer Tätigkeit.

Und was ist mit der 2.000-Euro-Grenze?

Hier gibt es ein hartnäckiges Missverständnis.

Seit 2023 gilt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, kurz PStTG. Onlineplattformen müssen unter bestimmten Voraussetzungen Informationen über Verkäufer an die Finanzbehörden übermitteln.

Das bedeutet aber nicht: Wer für mehr als 2.000 Euro verkauft, ist automatisch gewerblich oder muss automatisch Steuern zahlen.

Die Meldeschwellen des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes und die Frage, ob eine Tätigkeit gewerblich bzw. steuerpflichtig ist, sind zwei unterschiedliche Dinge.

Sie können also durchaus gebrauchte Dinge aus Ihrem Privatbesitz für mehrere Tausend Euro verkaufen, ohne dadurch automatisch zum gewerblichen Händler zu werden.

Umgekehrt kann eine Tätigkeit gewerblich sein, obwohl der Umsatz noch relativ niedrig ist.

Gewerblich verkaufen? Dann bitte richtig.

Wenn Sie tatsächlich gewerblich bei Kleinanzeigen verkaufen, ist das natürlich kein Problem.

Sie sollten Ihren Auftritt dann aber auch entsprechend einrichten.

Gewerbliches Konto verwenden

Wer Kleinanzeigen gewerblich nutzt, sollte auch als gewerblicher Anbieter auftreten.

Das schafft nicht nur Transparenz gegenüber Ihren Käufern, sondern ist auch Voraussetzung dafür, die für gewerbliche Verkäufer notwendigen Angaben korrekt zu hinterlegen.

Gewerbe anmelden

Wer eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, muss grundsätzlich auch an die Gewerbeanmeldung denken.

Zuständig ist das jeweilige Gewerbeamt. In vielen Städten und Gemeinden lässt sich die Anmeldung inzwischen bequem online erledigen.

Danach meldet sich in der Regel auch das Finanzamt bei Ihnen bzw. die steuerliche Erfassung muss vorgenommen werden.

Steuern nicht vergessen

Auch beim Verkauf über Kleinanzeigen gelten natürlich die normalen steuerlichen Regeln.

Gewinne aus einer gewerblichen Tätigkeit müssen grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden. Je nach Art und Umfang des Unternehmens können Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer eine Rolle spielen.

Eine wichtige Ausnahme im Bereich der Umsatzsteuer ist die Kleinunternehmerregelung.

Seit 2025 gelten hierfür neue Umsatzgrenzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmer die Regelung nutzen, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Das Thema Steuern kann allerdings schnell komplex werden. Im Zweifel lohnt sich hier der Gang zum Steuerberater.

Ein vollständiges Impressum gehört dazu

Wer gewerblich verkauft, kann nicht einfach anonym auftreten.

Zu einem professionellen Auftritt gehört deshalb ein vollständiges Impressum mit den gesetzlich erforderlichen Angaben.

Dazu können – abhängig von Ihrem Unternehmen – beispielsweise gehören:

  • vollständiger Name bzw. Firmenname

  • ladungsfähige Anschrift

  • E-Mail-Adresse und weitere Kontaktmöglichkeit

  • vertretungsberechtigte Person bei juristischen Personen

  • Register und Registernummer, sofern vorhanden

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden

Kleinanzeigen stellt für gewerbliche Anbieter entsprechende Bereiche für die rechtlichen Angaben zur Verfügung.

Einfach irgendetwas aus einem fremden Impressum zu kopieren, ist übrigens keine besonders gute Idee.

Welche Angaben Sie konkret benötigen, hängt von Ihrem Unternehmen ab.

Widerrufsrecht & Co.: Gewerbliche Käufer haben mehr Rechte

Ein wesentlicher Unterschied zwischen privatem und gewerblichem Verkauf liegt im Verbraucherschutz.

Verkaufen Sie als Unternehmer an einen Verbraucher und wird der Vertrag im Fernabsatz geschlossen, kann beispielsweise ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.

Auch die gesetzliche Mängelhaftung lässt sich gegenüber Verbrauchern nicht einfach so vollständig ausschließen, wie dies bei einem Privatverkauf grundsätzlich möglich sein kann.

Hinzu kommen verschiedene Informationspflichten.

Dazu können unter anderem Angaben gehören über:

  • den Gesamtpreis und gegebenenfalls zusätzliche Versandkosten,

  • Zahlungs- und Lieferbedingungen,

  • das gesetzliche Mängelhaftungsrecht,

  • ein bestehendes Widerrufsrecht und dessen Bedingungen,

  • sowie weitere für den Vertrag relevante Informationen.

Welche Pflichten konkret gelten, hängt allerdings davon ab, wie der Vertrag zustande kommt.

Ein Verkauf bei persönlicher Abholung vor Ort ist rechtlich nicht zwangsläufig dasselbe wie ein vollständig online abgeschlossener Kauf mit anschließendem Versand.

Deshalb sollte man bei Rechtstexten nicht improvisieren.

„Ich schreibe einfach Privatverkauf darunter.“ Das funktioniert leider nicht.

Ob Sie privat oder gewerblich handeln, entscheidet sich nicht dadurch, welches Kästchen Sie bei Kleinanzeigen anklicken oder welchen Satz Sie unter Ihre Anzeige schreiben.

Wer tatsächlich gewerblich handelt, wird nicht dadurch zum Privatverkäufer, dass unter der Anzeige steht:

„Privatverkauf – keine Garantie und keine Rücknahme.“

Wer dauerhaft gewerblich verkauft, sollte deshalb von Anfang an einen sauberen gewerblichen Auftritt wählen.

Das ist fair gegenüber den Käufern – und schützt letztlich auch den Verkäufer.

Zu kompliziert? Lassen Sie für sich verkaufen.

Vielleicht lesen Sie das alles gerade und denken: Eigentlich wollte ich doch nur ein paar Sachen verkaufen.

Genau hier kann ein professioneller Verkaufsagent interessant werden.

Wenn Sie hochwertige Artikel verkaufen möchten, aber keine Lust haben, sich selbst mit Verkaufsplattformen, Produktfotos, Preisfindung, Käuferfragen, Verpackung, Versand, Retouren und rechtlichen Anforderungen zu beschäftigen, können Sie den Verkauf einem erfahrenen Kommissionsverkäufer überlassen.

Sie geben Ihre Artikel ab.

Der Verkaufsagent kümmert sich um den Rest.

Das kostet natürlich eine Provision.

Dafür sparen Sie Zeit, Arbeit – und möglicherweise auch die eine oder andere schlaflose Nacht.

Denn manchmal ist der unkomplizierteste Verkauf der, den man gar nicht selbst machen muss.

 

Die Informationen auf dieser Seite ersetzen natürlich keine ausführliche Rechtsberatung. Gesetze und Vorschriften für gewerbliche Verkäufer können sich ändern. Bevor Sie sich als gewerblicher Händler selbstständig machen, empfiehlt es sich, eine professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Weder eBay noch ich übernehme Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen.

Oliver Symens
Offizieller Verkaufsagent. Verkauft mit seinem Team seit 1999 bei eBay und Kleinanzeigen.

https://oliversymens.com
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eBay-Verkaufsagenten beauftragen: Wie finde ich einen guten Verkaufsagenten?